Gesetze / Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
BOStrab§ 23 Nachrichtentechnische Anlagen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/23#abs-1 (1) Für die Verständigung von Betriebsbediensteten mit Betriebsstellen müssen im betriebsnotwendigen Umfang nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein. Besonders wichtige Meldungen an zentrale Betriebsstellen sollen vorrangig übermittelt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/23#abs-2 (2) Videoanlagen oder ähnlich wirkende Einrichtungen zur Überwachung von Betriebsvorgängen müssen einen ausreichenden Sichtbereich erfassen und die Betriebsvorgänge deutlich erkennen lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/23#abs-3 (3) Bei Fahrbetrieb ohne Fahrzeugführer müssen nachrichtentechnische Anlagen vorhanden sein, die eine vorrangige Sprechverbindung zwischen Fahrgästen und einer Betriebsstelle ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrabBO%201987/23#abs-4 (4) Im Tunnel müssen Einrichtungen vorhanden sein, die eine rasche und sichere wechselseitige Verständigung zwischen Polizei, Feuerwehr, Rettungsdiensten, deren Einsatzzentralen und den zentralen Betriebsstellen ermöglichen.